
Die römische Agrargeschichte in ihrer Bedeutung für das Staats- und Privatrecht
Sozialgeschichte und WirtschaftsgeschichteBy Max WeberLength10h 43m
About this audiobook
Dieses eBook: "Die römische Agrargeschichte in ihrer Bedeutung für das Staats- und Privatrecht" ist mit einem detaillierten und dynamischen Inhaltsverzeichnis versehen und wurde sorgfältig korrekturgelesen.
Max Weber (1864-1920) war ein deutscher Soziologe, Jurist und Nationalökonom. Er gilt als einer der Klassiker der Soziologie sowie der gesamten Kultur- und Sozialwissenschaften. Global wird Webers Werk übergreifend von verschiedenen politischen und wissenschaftstheoretischen Lagern anerkannt. Er nahm mit seinen Theorien und Begriffsdefinitionen großen Einfluss auf die Wirtschafts-, die Herrschafts- und die Religionssoziologie sowie auf weitere spezielle Soziologien. Außerdem ist das Prinzip der Wertneutralität auf ihn zurückzuführen. Er zählt neben Karl Marx Simmel zu den bedeutenden Klassikern der Wirtschaftssoziologie.
Inhalt:
Zusammenhang der agrimensorischen genera agrorum mit den staats- und privatrechtlichen Qualitäten des römischen Bodens
Der grundsteuerfreie römische Boden in seiner rechtlichen und wirtschaftlichen Bedeutung
Das öffentliche und steuerbare Land und die Besitzstände minderen Rechts
Die römische Landwirtschaft und die Grundherrschaften der Kaiserzeit
Audiobook details
GenreHistory
Length10 hrs 43 mins
Narrated byListen with 1,000+ voices
FormateBook with Audio
Publish dateJul 5, 2014
LanguageGerman
Table of contents
1Einleitung.
6IV. Die römische Landwirtschaft und die Grundherrschaften der Kaiserzeit.
2I. Zusammenhang der agrimensorischen genera agrorum mit den staats- und privatrechtlichen Qualitäten des römischen Bodens.
7Anhang. Die Inschrift von Arausio C. I. L., XII, 1244 (cf. Additamenta eod.).
3II. Der grundsteuerfreie römische Boden in seiner rechtlichen und wirtschaftlichen Bedeutung.
8Litteratur. (pt. 1)
4III. Das öffentliche und steuerbare Land und die Besitzstände minderen Rechts. (pt. 1)
9Litteratur. (pt. 2)
5III. Das öffentliche und steuerbare Land und die Besitzstände minderen Rechts. (pt. 2)